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VwGH 31. 3. 1998, 95/08/0017 (SOZIALVERSICHERUNG)

JudikaturSOZIALVERSICHERUNGZfV 1999/1433ZfV 1999, 608

§ 12 Abs 1 AlVG (Arbeitslosigkeit; Gf einer GmbH; Beendigung des Anstellungsvertrages; Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses; Ausübung von Gf-Tätigkeiten)

VwGH 31.03.1998, 95/08/0017

Zu der im BeschwFall maßgebenden Frage, ob der Gf einer GmbH, dessen Anstellungsvertrag beendet ist, dessen Gf-Tätigkeit hingegen fortdauert, ab Beendigung des Anstellungsvertrags arbeitslos iSd § 12 Abs 1 AlVG ist, hat der VwGH bereits in 30.05.1995, 93/08/0138, Stellung genommen Unter Hinweis auf VwSlg 11.600/A, wonach bei Fortdauer eines Arbeitsverhältnisses trotz Karenzierung der beiderseitigen Hauptpflichten (Arbeits- bzw Entgeltpflicht) Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs 1 AlVG nicht vorliege, hat der VwGH die Auffassung vertreten, dass im Falle des Gf einer GmbH durch die Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht einmal die Hauptleistungspflicht des Gf (soweit sie mit der Innehabung der Funktion nach dem GmbHG zwingend verbunden ist) zur Gänze ausgesetzt werde. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen vermöge daher auch in solchen Fällen die bloße Beendigung des Anstellungsverhältnisses allein die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses iSd § 12 Abs 1 AlVG nicht zu bewirken und daher den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zu begründen (VwGH 03.09.1996, 94/08/0090, mit Hinweis auf Vorjud). Ob der Gf tatsächl eine Tätigkeit entfaltet oder - wie im Fall des E 30.05.1995, 93/08/0138, vorgebracht wurde - keinerlei Tätigkeiten als Gf ausübt, weil der Betrieb geschlossen ist, ist nach Auffassung des VwGH ohne Bedeutung (11.02.1997, 96/08/0380).

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