§ 152 Abs 3 GewO 1994 (Gastgewerbebetriebe, Sperrstunde, Verbot des Offenhaltens; unzulässiger Schluss aus Verweilen von Gästen auf Öffnung des Lokals)
VwGH 24.06.1998, 98/04/0045
Im angef B wird dem Bf von mehreren in § 152 Abs 3 GewO 1994 genannten Tatbildern einer VerwÜbertretung ledigl das Offenhalten des Gastgewerbebetriebes zur Last gelegt, und zwar dadurch, dass durch einen konkret bezeichneten offenen Eingang das Lokal habe betreten und verlassen werden können. In der Begr führt der UVS aus, es sei unter Berücksichtigung sämtl Aussagen davon ausgegangen, dass das Lokal bei einem Eingang zum Tatzeitpunkt jedenfalls noch geöffnet gewesen sei, dass sich dort mehrere Gäste befunden hätten und dass dort Musik gespielt worden sei. Weiters sei davon auszugehen, dass zum Kontrollzeitpunkt Getränke konsumiert worden seien, die von den Gästen auch bezahlt worden seien. Alle diese Umstände sprächen dafür, dass das Lokal zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt entgegen den im Spruch genannten Vorschriften noch geöffnet gewesen sei.