§ 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Genehmigungspflicht, ua Lebens- oder Gesundheitsgefährdung)
§ 77 Abs 1 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Genehmigung wenn voraussehbare Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 - allenfalls unter Einhaltung vorzuschreibender Auflagen - vermieden werden können; Zugrundelegung der Gesamtsituation aus Grundbelastung und neuer Immissionen)