§ 81 Abs 1 GewO 1994 (gewerbliche Betriebsanlage, Änderung, Genehmigung; Widersprüche zwischen Betriebsbeschreibung und Einreichplan)
VwGH 17.03.1998, 97/04/0180
In der im erstbeh B als Genehmigungsgrundlage bezeichneten Betriebsbeschreibung vom 15. 7. 1994 wird unter der Überschrift „Parkplätze“ ausgeführt „Im Lageplan 1 500 sind die Parkplätze ersichtl.“ Dem angeschlossenen Lageplan M 1 500 ist zu entnehmen, dass Parkplätze an insg fünf verschiedenen Orten der Betriebsliegenschaft vorgesehen sind. Dazu findet sich auf diesem Lageplan der Vermerk „Parkplätze gesamt 60“. Demgegenüber enthält die in den erstbeh B aufgenommene Beschreibung der Betriebsanlage zur bisher bestehenden Situation den Hinweis, es bestünden derzeit Parkplätze einerseits für ca 8 bis 10 Fahrzeuge und andererseits für ca 12 Fahrzeuge und im vorliegenden Einreichplan sei vorgesehen, dass die bisher für 12 Fahrzeuge bestehenden Abstellflächen zwar in ihrer Lage umgestaltet, nicht aber in ihrer Anzahl vergrößert werden sollten. Da sich der Spruch des angef B in diesem Punkt ausdrückl auf den „vorliegenden Einreichplan“ beruft, kann der diesbezügl Anspruch nicht dahin verstanden werden, dass es sich hier um eine Modifizierung der erteilten Genehmigung gegenüber dem eingereichten Projekt handelt.