§ 77 Abs 1 GewO 1994 (gewerbliche Betriebsanlage, Genehmigung; hier mangelnde Klärung ob nicht bloße Änderung einer bestehenden Betriebsanlage)
§ 356 Abs 1 GewO 1994 (Verfahren betreffend Betriebsanlagen, Augenscheinsverhandlung)
§ 356 Abs 3 GewO 1994 (wo, Nachbarn, Parteistellung, Erhebung von Einwendungen in Augenscheinsverhandlung nicht zu jedem Zeitpunkt ihrer Wahl)