Art 30 EGV (Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung; Warenverkehrsfreiheit; Beschränkungen bei Schlachttiertransporten durch das TiertransportG-Straße)
Art 36 EGV (ebenso; Ausnahmen nicht-wirtschaftlicher Art, ua zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)