§ 38 Abs 1 Wr BauO (Enteignung; Eigentumsrecht oder andere, bereits bestehende dingliche Rechte; nur gegen Entschädigung, jeweils geringster, noch zum Ziel führender Eingriff)
§ 39 Abs 1 Wr BauO (Grundflächen, die gemäß Bebauungsplan in Verkehrsfläche fallen; Enteignung auf Antrag der Gemeinde; Enteignung von Eigentumsanteilen bei Miteigentum, Vereinbarung mit einzelnen Miteigentümern)