§ 10 WaffG 1996 (Ermessensübung, Berücksichtigung privater Interessen, soweit dies ohne Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses möglich ist, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht)
§ 18 Abs 2 WaffG 1996 (Verbot des Erwerbes, Besitzes und Führens von Kriegsmaterial; Ausnahmebewilligung, keine; gewichtige Interessen insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art)