§ 6 Abs 1 Z 2 WaffG (Verlässlichkeit; Aufbewahrung der Waffe in versperrtem Schlafzimmer, Möglichkeit der Tochter zum Benützen der in der Kleidung aufbewahrten Schlüssel, Wissen um Diebstähle der Tochter)
VwGH 09.10.1997, 95/20/0421
1. Die Pflicht zur Verwahrung besteht ggüber der Freundin genauso wie dies ggüber einer Lebensgefährtin oder Ehegattin der Fall wäre, doch kann gerade in bezug auf Personen im privaten Nahebereich des Berechtigten die Anwendung überspitzter Maßstäbe für die erforderl Sicherung der Waffe ggüber einem mögl Zugriff nicht in Betracht kommen. Bes Sorgfalt wird etwa dann geboten sein, wenn Kinder und Jugendliche zu den Mitbewohnern zählen.