§ 42 Abs 1 AVG (mündliche Verhandlung, Wirkung; Präklusion nicht erhobener Einwendungen; Einwendungen gegen Gebäudehöhe, Längsausdehnung, Situierung; Erkennbarkeit, auf welches Recht sich Nachbar stützt)
§ 134 Wr BauO (Bauverfahren, Parteien; Nachbarn, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben)