§ 5 Abs 1 StVO (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Beeinträchtigung durch Alkohol, Lenken eines Kfz in alkoholbeeinträchtigtem Zustand, Schieben eines Pkw unter Betätigung der Lenkung)
VwGH 14.11.1997, 97/02/0453
Mit angef B wurde der Bf einer VerwÜbertretung gem § 5 Abs 1 StVO schuldig erkannt. Das Lenken wurde damit begründet, dass der Bf nach eigenen Angaben den Zündschlüssel ins Schloß des Fahrzeuges gesteckt, die Lenkradsperre und die Automatik gelöst habe. Dabei sei er „so halb“ im Fahrzeug gesessen und mit einem Fuß im Fahrzeug und mit dem anderen auf der Straße gewesen, habe die Lenkung bedient und mit einer oder mehreren Personen das Fahrzeug in einer näher angeführten Gasse zurückgeschoben; der Motor des Fahrzeuges sei dabei nicht gelaufen.