§ 23 Abs 3 StVO (Halten vor Haus- oder Grundstückseinfahrt, Heurigentische, Blumentröge etc hinter Einfahrt, „Unmöglichkeit“ der Benützung, keine)
VwGH 25.11.1997, 97/02/0488
Im InstZug wurde die Bfin schuldig befunden, sie habe als Lenkerin eines Kfz vor einer Haus- bzw Grundstückseinfahrt gehalten, ohne im Fahrzeug verblieben zu sein, und dadurch eine VerwÜbertretung gem § 23 Abs 3 StVO begangen.