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VwGH 25. 11. 1997, 97/02/0488 (STRASSENPOLIZEI)

JudikaturSTRASSENPOLIZEIZfV 1999/269ZfV 1999, 118

§ 23 Abs 3 StVO (Halten vor Haus- oder Grundstückseinfahrt, Heurigentische, Blumentröge etc hinter Einfahrt, „Unmöglichkeit“ der Benützung, keine)

VwGH 25.11.1997, 97/02/0488

Im InstZug wurde die Bfin schuldig befunden, sie habe als Lenkerin eines Kfz vor einer Haus- bzw Grundstückseinfahrt gehalten, ohne im Fahrzeug verblieben zu sein, und dadurch eine VerwÜbertretung gem § 23 Abs 3 StVO begangen.

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