§ 7 Abs 5 StVO (Allgemeine Fahrordnung, Einbahnstraße, Befahren nur in angezeigter Fahrtrichtung; Gebotszeichen gemäß § 52 lit b Z 15 , sicherer Hinweis auf Bestehen einer Einbahn, keiner)
§ 52 lit b Z 15 StVO (Vorschriftszeichen, Gebotszeichen, vorgeschriebene Fahrtrichtung)