§ 5 Abs 1 StVO (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Beeinträchtigung durch Alkohol, Lenken eines Fahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand; schlafender Lenker, laufender Motor, Rückschluss auf Tatzeit)
VwGH 10.10.1997, 97/02/0301
Im InstZug wurde der Bf für schuldig befunden, er habe am 6. 3. 1995 gegen 22.00 Uhr einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine VerwÜbertretung nach § 5 Abs 1 StVO begangen.