Art 189 EGV (Richtlinie; kann zB die Bestimmung der Behörde, die den wirksamen Schutz gemeinschaftsrechtl eingeräumter Rechte wahrzunehmen hat, den Mitgliedstaaten überlassen)
Art 189 EGV (Richtlinie; kann zB die Bestimmung der Behörde, die den wirksamen Schutz gemeinschaftsrechtl eingeräumter Rechte wahrzunehmen hat, den Mitgliedstaaten überlassen)