§§ 5, 41 BPersVG
Personalvertretung 08.05.1995, A 8-PVAK/95
Auf die Frage, ob ein Beschwerdeführer durch die Geschäftsführung des DStA in seinen Rechten verletzt wurde, braucht nicht eingegangen zu werden, weil aufgrund der Amtswegigkeit der Aufsicht die Beschwerdelegitimation eines Einschreiters nicht eingehend geprüft werden muss, wenn keinZweifel besteht, dass ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde erforderlich ist.