§ 15 PersVGO
Personalvertretung 08.05.1995, A 12-PVAK/95
Auch wenn Sitzungsprot häufig den Anforderungen des § 15 PersVGO nicht entsprechen und dies nicht immer zu einem Aufsichtsverfahren durch die PVAK führen muss, so stellt die wissentliche Protokollierung über eine Mitteilung des Vors, die tatsächlich nicht erfolgte, einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 15 PersVGO dar, der von der PVAK wahrgenommen werden muss. Daran kann es nichts ändern, dass die gesetzwidrige Vorgangsweise aus Gründen der Vereinfachung gewählt wurde und der DStA das Prot nach Einbringung der Beschwerde berichtigte.