§ 2 BPersVG
Personalvertretung 08.05.1995, A 3-PVAK/95
Die Rücksichtnahme auf den geordneten Dienstbetrieb verlangt es auch, dass gegen einzelne Bed eingeschritten wird. Ein geordne- ter Dienstbetrieb muss beeinträchtigt sein, wenn ein Bed andere in unflätiger Weise beschimpft oder wenn solche Beschimpfun- gen gegenseitig erfolgen. Die PersV, die oft von solchen Unzukömmlichkeiten eher erfährt als der DStL, ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, zur notwendigen Normalisierung des Betriebsklimas beizutragen; sie kann von sich aus den DStL informieren und Vorschläge zur Verbesserung erstatten. Sie muss nur besonders darauf Bedacht nehmen, jede ungerechtfertigte Benachteiligung eines Bed auszuschließen, insb vor einem Herantreten an den DStL den Sachverhalt sorgfältig erheben und nach Möglichkeit auch versuchen, zuvor eine Regelung unter den Bed selbst herbeizuführen.