§ 41 Abs 1 FrG (Schubhaft, bei Notwendigkeit zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bzw der Abschiebung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung; mehrfache Wohnsitzwechsel ohne polizeiliche Meldung)
§ 51 FrG (Schubhaftbeschwerde an den UVS)