§ 51 Abs 1 FrG (Schubhaftbeschwerde an den UVS)
§ 52 Abs 4 FrG (aufrechte Schubhaft im Zeitpunkt der UVS-Entscheidung, Feststellung, ob Schubhaftvoraussetzungen noch vorliegen, im Übrigen Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte; Möglichkeit der Geltendmachung des gesamten Schubhaftzeitraumes in der Beschwerde, keine „doppelte Beschwerdeführung“)