- AVG (antragsbedürftiger Verwaltungsakt, Bewilligung für einen bestimmten Zeitraum; keine Entscheidung nach Ablauf des Zeitraums)
§ 66 Abs 4 AVG (Zurückweisung eines auf Bewilligung für Vergangenheit gerichteten Antrags, Berufung; Abweisung; keine Rechtsverletzung)