§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; minderer Grad des Versehens; Sorgfaltspflicht und Kontrollsystem bei Verwendung von EDV für die Fristvormerkungen; keine Kontrolle irrtümlicher Streichung einer Frist, unkontrolliertes Neuausdrucken der Fristen)
VwGH 21.05.1996, 96/05/0047