§ 16 BPersVG
Personalvertretung 22.11.1993, A 69-PVAK/93
Es kann im Hinblick auf die klare Kompetenzverteilung des G zwischen DSt-, Fach- und ZentA einerseits und ZentWA andererseits eine konkurrierende Kompetenz idS, dass auch die Mitgl der ZentWA berufen wären, ganz allgemein iSd § 2 BPersVG tätig zu werden, nicht angenommen werden.