§ 29 BPersVG
Personalvertretung 20.09.1993 , A 51-PVAK/93
Die Best des § 29 Abs 3 BPersVG kann nicht dahin verstanden werden, dass der Leiter der DSt über den Anspruch eines einzelnen PersV auf Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten samt Einrichtung zu entscheiden hätte. Die vorgenannte Gesetzesbest beruft den Leiter der DSt nur dazu, über Berechtigung und Ausmaß von Ansprüchen des PersVOrg zu entscheiden. Dieser hat sodann die Aufteilung der entsprechenden Räumlichkeiten vorzunehmen. Diese Aufteilung darf aber nicht rein faktisch erfolgen, sondern es ist hierüber im PersVOrg Beschl zu fassen. Nur auf diesem Wege wird einem PersV, dem keine Räume samt Einrichtung zur Verfügung gestellt werden, die Möglichkeit eröffnet, die Gesetzmäßigkeit dieser Vorgangsweise - auch ein solcher Beschl ist dem allgemeinen Willkürverbot unterworfen - überprüfen zu lassen.