§ 22 Abs 8 BPersVG
Personalvertretung 20.09.1993, A 50-PVAK/93
Dem Mitgl des ZentA in der DiszKomm wird nicht die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe des PersVOrg iSd § 22 Abs 8 BPersVG übertragen. Der namhaft gemachte PersV handelt ausschl als Teil (Mitgl) der DiszKomm. Seine dort abgegebenen Stellungnahmen können das PersVOrg nicht binden. Die Bestellung der Mitgl ist daher auch nicht an die Beschlusserfordernisse des § 22 Abs 8 gebunden. Gleichwohl liegt in der Best von Mitgl eine im BDG 1979 normierte Aufgabe des ZentA, die er in Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Int der Bed wahrzunehmen hat. Demnach hat die BeschlFassung des ZentA auch den Best der PersVGO gem zu erfolgen, sohin in ordnungsgem einberufenen Sitzungen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der ZentA gem § 98 Abs 4 BDG die Mitgl innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Leiter der ZentSt zu bestellen hat, weil sonst das Recht zur Bestellung auf den Leiter der ZentSt übergeht.