§ 22 Abs 8 BPersVG
Personalvertretung 20.09.1993, A 52-PVAK/93
Aufgaben der PersV überträgt das G ausschließlich den Org der PersV; soweit es hiebei einzelne PersV tätig werden lässt, handeln auch diese, wie vor allem § 22 Abs 8 BPersVG klarstellt, für das PersVOrg.