§ 30 Abs 1 Oö BauO 1976 (Neu-, Zu- und Umbauten; Errichtung von Stellplätzen; Ersatz durch Stellplätze in angemessener, 300 m nicht übersteigender Entfernung, privatrechtlich sichergestellt; Parteistellung des Eigentümers jenes Grundstücks, auf dem die Stellplätze errichtet)
§ 47 Abs 1 Oö BauO 1976 (Bauverhandlung, beizuziehende Parteien; demonstrative Aufzählung; auch anderen Personen kann Parteistellung zukommen)