§ 23 Abs 1 Oö BauO (Bauliche Anlagen, Ausführung, keine Störung des Orts- und Landschaftsbildes)
§ 41 Abs 1 lit d Oö BauO (Bewilligungspflicht; nicht unter lit a fallende Änderung von Gebäuden, wenn von Einfluss auf die Festigkeit tragender Teile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse oder das Orts- und Landschaftschaftsbild)