§ 134 Abs 3 Wr BauO (Baubewilligungsverfahren, Parteien; Eigentümer benachbarter Liegenschaften bei Berührung in Rechten und rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen; benachbart auch Liegenschaft, die durch eine nicht mehr als 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche vom Grundstück getrennt und diesem gegenüber liegen; gegenüberliegendes Grundstück nur bei Berührung durch eine von der Baulinie des zu bebauenden Grundstücks gedachte senkrechte Linie)