§ 138 Abs 1 lit a WRG (wasserpolizeilicher Auftrag, eigenmächtige Neuerung, keine; Versicherung der im Betrieb anfallenden Niederschlagswässer)
VwGH 24.10.1995, 93/07/0130
Dass Niederschlagswässer anfallen würden, war eine auch im Jahre 1971 offenkundige Tatsache. Die dem gewöhnl Lauf der Dinge nach zu erwartenden Niederschlagswässer mussten von der im Jahre 1971 erteilten wasserrechtl Bew zur Abwasserbeseitigung daher auch dann als umfasst angesehen werden, wenn der B der BH vom 16. 6. 1971 eine Bew der Versickerung solcher Niederschlagswässer nach Art der Versickerung der übrigen Abwässer nicht ausdrückl ausgesprochen, sondern sich auf die Verfügung beschränkt hatte, dass diese Niederschlagswässer erst nach den Abscheidern in die Ableitung eingebracht werden dürfen.