§ 21 Abs 1 WRG (Gewässerbenutzung, Bewilligung, Befristung auf die jeweils längste vertretbare Zeitdauer nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers
§ 21 Abs 2 WRG (Bewilligungsbescheid, Unterlassung der Bestimmung der Bewilligungsdauer, Ergänzungsmöglichkeit innerhalb dreier Monate nach Bescheiderlassung)