§ 138 WRG (wasserpolizeilicher Auftrag, Täter, Verursacher oder Mitverursacher der Übertretung des Gesetzes)
VwGH 25.01.1996, 93/07/0074
Als Täter iSd § 138 WRG kommt jeder in Betracht, der die Übertretung des G verursacht oder mitverursacht hat, wobei für eine solche Täterschaft vielfältige Möglichkeiten in Betracht kommen. Der Bf hat im Verf Sachverhalte vorgebracht, aus denen die bel Beh in einer vom VwGH nicht zu beanstandenen Beweiswürdigung auf ein Ausmaß der Beteiligung des Bf an den Arbeiten an der Überfurt schließen konnte, welches die Inanspruchnahme des Bf als maßgebl Mitverursacher der eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen rechtl trägt. Der Bf hat im Verf nicht nur sein wirtschaftl Interesse an der Benützbarkeit der Überfurt, sondern auch den Umstand zugestanden, dass er für die Arbeiten Material in nicht unbeträchtl Mengen angeliefert hat. Der von der bel Beh daraus gezogene Schluss auf eine Veranlassung der gesetzten Maßnahmen durch den Bf widerspricht der Lebenserfahrung nicht. Die Heranziehung des Bf als Adressaten des wasserpol Auftrages war damit rechtens erfolgt. Dass der Bf, hätte er die Maßnahmen an der Überfurt nicht veranlasst, weder verpflichtet noch zivilrechtl berechtigt war, den vormaligen Zustand der Überfurt durch Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten wiederherzustellen, ist ohne Bedeutung, weil die wasserrechtl bewfreie Instandhaltung oder Sanierung der Überfurt nicht deswegen bewpflichtig geworden wäre, weil es dem Bf an einer Verpflichtung und zivilrechtl Berechtigung zu solchen Arbeiten gefehlt hatte. Die bel Beh hat somit auch in der Gestaltung des dem Bf gegenüber erlassenen Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 138 Abs 1 lit a WRG durch die Bedachtnahme auf den bewfreien Umfang gesetzter Maßnahmen die Rechtslage nicht verkannt. Abw.