§ 56 Sbg BauTG (Vorgärten, keine Einfriedung durch Mauern, Holzwände oder gleichartig ausgebildete bauliche Anlage entlang der Verkehrsfläche oder an der Nachbargrenze; gleichartig ausgebildete bauliche Anlage, Einfriedung, deren massiver Sockel 0,80 m erreicht)