§ 10 Abs 6 AVG (Vertreter, Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt)
§ 13 AVG (Anbringen; Rechtswirksamkeit von Prozesshandlungen, maßgebend ist nur Erklärung des Willens; Zurückziehung eines Sachantrages, Irrtum unbeachtlich)