§ 62 Abs 2 AVG (Erlassung eines Bescheides durch mündliche Verkündung; Notwendigkeit der Beurkundung in Verhandlungsschrift oder besonderer Niederschrift)
VwGH 24.01.1996, 95/03/0308
Soweit sich die Bfin auf einen mündl erlassenen B beruft, so wird von ihr gar nicht behauptet, dass der Inhalt und die Verkündung eines solchen mündl B in Form einer Niederschrift beurkundet worden wäre. Nach der Lage der VerwAkten wurde ledigl in einem Aktenvermerk folgendes festgehalten: