§ 7 Abs 1 Tir BauO (Gebäude, Mindestabstand von den Grundgrenzen)
§ 7 Abs 2 Tir BauO (Wandhöhe, Messung von der im Bebauungsplan festgelegten Höhenlage, bei an Verkehrsfläche anschließender Wand von der endgültigen Höhe der Verkehrsfläche, sonst von der Oberfläche des anschließenden Geländes; Veränderung des Geländes durch die Bauführung; Messung der Höhe vom ursprünglichen Gelände)