§ 16 AVG (Aktenvermerk; Mindesterfordernis, Name des Organwalters, Gegenstand, Zeitpunkt)
VwGH 24.01.1996, 93/12/0281
Voraussetzung dafür, dass eine schriftl Festhaltung als beweiskräftiger Aktenvermerk angesprochen werden kann, ist, dass diesem wenigstens der Name des Organwalters, der die Belehrung (hier iVm einer der Beh zugegangen telefon Mitteilung) erteilte, der Gegenstand der Belehrung (Mitteilung) sowie der Zeitpunkt, zu dem dieser erfolgte, entnommen werden kann (vgl zB VwSlg 7742 A/1970).