§ 45 AVG (Parteiengehör, keine Verletzung durch Heranziehung von Verurteilungen nach Verfahren, in denen der Betroffene Parteistellung hatte, ohne weitere Stellungnahmemöglichkeit)
§ 66 Abs 4 AVG (Berufung, „Sache“, maßgeblicher Sachverhalt, Aufenthaltsverbotsverfahren, Sachlage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung maßgeblich)