§ 9 Abs 4 VStG (Verantwortlichkeit juristischer Personen; verantwortlicher Beauftragter, Tatort; Sitz des Unternehmens, „Filialinspektor“)
VwGH 10.10.1995, 95/02/0280
Entgegen der Ansicht des Bf kam im BeschwFall als Tatort nicht der Standort der angeführten Filiale, sondern der Sitz des Unternehmens in Betracht, weil der Bf in seiner Eigenschaft als „Filialinspektor“ und somit mit einem Verantwortungsbereich nicht nur für eine Filiale zum verantwortl Beauftragten bestellt wurde. Abw.