§ 31 Abs 3 Satz 1 VStG (Strafbarkeitsverjährung; Dreijahresfrist mit mündlicher Bescheidverkündung innerhalb der Frist gewahrt; Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Beschuldigtenvertreters hindert weder Verkündung noch Wahrung der Frist)
VwGH 17.11.1995, 95/02/0300