§ 51c VStG (Zusammensetzung des unabhängigen Verwaltungssenates, Kammerzuständigkeitkeit nur bei Primärfreiheitsstrafe oder S 10.000,- übersteigender Geldstrafe im angefochtenen Bescheid; Zuständigkeit des Einzelmitgliedes bei Berufungen gegen die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens auch dann, wenn ursprünglich von der Amtspartei eine S 10.000,- übersteigende Strafe beantragt worden war)