§ 1 Abs 2 VStG (Höhe der Strafe, zur Tatzeit geltendes Recht bzw günstiges Recht zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Bescheides)
§ 5 Abs 2 VStG (Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, Schuldausschließungsgrund, Pflicht, sich mit einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen; Grundverkehr)