§ 51 g Abs 3 Z 1 VStG (Verhandlungen vor den unabhängigen Verwaltungssenaten, Beweisaufnahme, Verlesung von Niederschriften ua über Zeugeneinvernahmen, ua entfernter Aufenthalt eines Vernommenen, Entfernung von 300 km innerhalb Österreichs, keine Verpflichtung der Behörde zur Einvernahme im Rechtshilfeweg)
§ 51i VStG (Unmittelbarkeit des Verfahrens)