§ 10 Abs 1 Oö StrG 1991 (Feststellung des Gemeingebrauches; mindestens dreißigjährige Benützung im Gemeingebrauch für Verkehrszwecke; kein Nachweis einer Notwendigkeit erforderlich)
VwGH 19.12.1995, 95/05/0226
Durch die Feststellung des Gemeingebrauches an einem Grundstück, das die Bf als Dienstbarkeitsberechtigte benützen, sind sie in der Ausübung ihrer Dienstbarkeit in rechtl Hinsicht nicht eingeschränkt. Aus § 10 Oö StrG 1991 ist nicht ableitbar, dass Liegenschaften, welche mit einer Servitut belastet sind, nicht Ggstnd der Feststellung eines Gemeingebrauches sein dürfen.