§ 4 Abs 9 Z 4 Wr AWG (Abfallentsorgung, ordnungsgemäßes Sammeln, Abführen, Zwischenlagern und Behandeln von Abfällen; Behandeln als Verwerten, sonstiges Behandeln durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren oder Deponieren; „Verwerten“ von Abfällen geht über „Deponieren“ hinaus)
§ 6 Abs 1 Wr AWG (Mitteilungspflicht eines beabsichtigten Sammelns oder Behandelns von Abfällen)