§ 1 Abs 5 AWG (gefährliche Abfälle; ordnungsgemäße Behandlung erfordert besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen, weitergehende Vorkehrungen als für Hausmüll erforderlich)
§ 18 Abs 2 AWG (Liegenschaftseigentümer, Entsorgungspflicht für gefährliche Abfälle nach Maßgabe § 32 , widerrechtlich zurückgelassen, Zustimmung zur Ablagerung oder freiwillige Duldung, Unterlassung zumutbarer Abwehrmaßnahmen)