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VwGH 19. 12. 1995, 95/05/0309, 0310 (ABFALLWIRTSCHAFT)

JudikaturABFALLWIRTSCHAFTZfV 1997/1ZfV 1997, 30

§ 1 Abs 5 AWG (gefährliche Abfälle; ordnungsgemäße Behandlung erfordert besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen, weitergehende Vorkehrungen als für Hausmüll erforderlich)

§ 18 Abs 2 AWG (Liegenschaftseigentümer, Entsorgungspflicht für gefährliche Abfälle nach Maßgabe § 32 , widerrechtlich zurückgelassen, Zustimmung zur Ablagerung oder freiwillige Duldung, Unterlassung zumutbarer Abwehrmaßnahmen)

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