§ 6 Abs 2 AufG (Aufenthaltsbewilligung, Antragstellung vom Ausland; keine Bedachtnahme auf Privat- und Familienleben)
VwGH 24.01.1996, 95/21/0671
Das AufG sieht im Falle eines unzulässig vom Inland aus gestellten A auf Erteilung einer Bew eine Bedachtnahme auf das Privat- und Familienleben nicht vor. Dem allfälligen Schutz des Privat- und Familienlebens der Bfin wird hier durch die im Falle von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gem § 17 Abs 1 oder 18 des FrG nach § 19 bzw 20 leg cit gebotene Abwägungsverpflichtung Rechnung getragen.