§ 5 Abs 1 AufG (Aufenthaltsbewilligung, Versagung, kein gesicherter Lebensunterhalt; volles Beschäftigungsverhältnis, Bruttolohn von S 10.720,-; Begründungsmangel)
VwGH 15.12.1995, 95/21/0663, 0664
Angesichts eines Bruttolohnes der ErstBfin von monatl S 10.720,- konnte die bel Beh nicht als erwiesen annehmen, dass der Lebensunterhalt der Bf gem § 5 Abs 1 AufG nicht gesichert sei. Es ist im BeschwFall davon auszugehen, dass die ErstBfin ein volles Beschäftigungsverhältnis zu dem hiefür vorgesehenen Anspruchslohn ausübt. Die bel Beh hat nicht schlüssig begründet, weshalb ein derartiges Einkommen nicht als ausreichender Lebensunterhalt iSd § 5 Abs 1 AufG gewertet werden kann.