§ 6 Abs 2 AufG (Aufenthaltsbewilligung, Antragstellung vom Ausland; Inlandsaufenthalt, keine Antragstellung durch Vertreter vom Ausland)
VwGH 24.01.1996, 95/21/0713
§ 6 Abs 2 erster Satz AufG wird nicht schon dadurch entsprochen, dass der A von einem Vertreter des Fremden vom Ausland aus gestellt wird, während der Fremde selbst sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält. Der A auf Erteilung einer Bew nach dem AufG ist vielmehr - sofern nicht § 6 Abs 2 zweiter Satz oder § 13 Abs 1 AufG Platz greifen - vom Fremden „vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus“ zu stellen; die Nichteinhaltung dieser Bedingung führt zur Abw des A.