§ 2 Abs 2 BPersVG
Personalvertretung 20.01.1994, A 2-PVAK/94
Was den Umfang der Verpflichtung der PersV betrifft, so ist klargestellt, dass, soll die PersV ihrer primären Aufgabe der Wahrung und Förderung der Int der Gesamtheit der Bed gerecht werden, eine uneingeschränkte Verpfl zum Tätigwerden im Auftrage und Int eines einzelnen Bed in allen jenen Fällen verneint werden muss, in denen die Mitwirkung von Org der PersV nach anderen gesetzlichen Best - insbes nach § 9 Abs 1 bis 3 BPersVG vorgesehen ist. In diesen Fällen kann die Vertretung eines Bed nur übernommen werden, wenn sie weder mit einer unter Beachtung der vorgenannten Best herbeigeführten BeschlFassung eines PersVOrg noch mit anderen Best des BPersVG in Widerspruch gerät.